§ 2 Vereinszweck
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Jugendversammlung
§ 10 Ehrenrat
§ 11 Haftung
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins
§ 14 Ergänzende Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Hamburger Kanu Club (HKC) mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
1.2 Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports.
2.2 Der Satzungszweck beinhaltet die Möglichkeit zum regelmäßigen sportlichen Training, zur Teilnahme an Wettkämpfen und Wanderfahrten sowie zur Geselligkeit im Kreise Gleichgesinnter.
2.3 Alle Formen politischer, konfessioneller oder militärischer Betätigung oder Beeinflussung der Mitglieder innerhalb des HKC werden als mit dem Gedanken des Sports unvereinbar abgelehnt. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er achtet auf Chancengleichheit von Frauen und Männern.
2.4 Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V. und in den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden an.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Einzelheiten werden in der Vereinsordnung und der Beitragstabelle konkretisiert.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen sind durch eine
natürliche Person, die als ordentliches Mitglied im Verein geführt wird, zu vertreten.
3.2 Über den schriftlichen Antrag der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s/in erforderlich.
3.3 Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnung des HKC an. Es gilt außerdem die Jugendordnung des HKC.
3.4 Voraussetzung für die Teilnahme am Kanusport ist eine ausreichende Schwimmfähigkeit. Näheres regelt die Vereinsordnung.
3.5 Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft willigt das Mitglied ein, dass sport- bzw. vereinsbezogene Fotos der Mitglieder in die vereinseigene Homepage und Zeitung, sowie in andere Medien im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins gesetzt werden dürfen.
3.6 Alle Mitglieder des HKC haben gleiche Rechte und Pflichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
4.1 mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
4.2 durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten;
4.3 durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
- wenn es trotz Mahnung länger als zwei Quartale oder regelmäßig nach Fälligkeit seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
- sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ausschlussentscheidung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.
§ 5 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
5.1 Das Vereinsvermögen setzt sich aus
1. Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren, Spenden und Sonderzuwendungen sowie
2. Sachvermögen bzw. Anlagevermögen zusammen. Im Rahmen der Zweckgebundenheit wird auf Vorschlag des
Vorstandes der Etat von der Hauptversammlung festgelegt und freigegeben.
5.2 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Beiträge werden quartalsweise per Einzugsverfahren eingezogen.
Beitragsfehlbuchungen durch Verschulden des Mitglieds werden mit einer Mahngebühr belegt.
5.3 Vorstandsmitglieder sowie andere Vereinsmitglieder, die in Ausübung von Vereinsangelegenheiten in Haftung
genommen werden, werden nach Maßgabe der Regelungen des § 31 a BGB freigehalten.
Das Versicherungswesen zum Schutz unserer Mitglieder wird in der Vereinsordnung abschließend geregelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
6.1 Die Mitgliederversammlung,
6.2 der Vorstand,
6.3 die Jugendversammlung und
6.4 der Ehrenrat
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung des HKC muss innerhalb eines Kalenderjahres mindestens einmal zusammentreten. Diese Tagung soll als Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt.
7.2 Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
- Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
- Bericht der Kassenprüfer/innen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen,
- Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Umlagen,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- etwaige Satzungsänderungen.
7.3 Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Sie soll den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor der Tagung zugehen. Sie ist außerdem durch Aushang im Bootshaus bekanntzugeben.
7.4 Eine Mitgliederversammlung ist außer im Falle der Jahreshauptversammlung stets einzuberufen, wenn das Interesse des HKC es erfordert. Die Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks ihren Zusammentritt gegenüber dem Vorstand beantragt. Die Einladung erfolgt gemäß Punkt 7.3.
7.5 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die
Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen bejaht wird.
Sind sie nach Auffassung des/der Versammlungsleiter/s/in zur sofortigen Verhandlung ungeeignet, so kann er/sie unter gleichzeitiger Anberaumung einer binnen 4 Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung über diese Anträge ihre Behandlung ablehnen, wenn nicht drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dem widersprechen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand fristgerecht vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsantrag dürfen sie nicht eingebracht werden.
7.6 Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
7.7 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Zu Beschlüssen über Auflösung, Verschmelzung und/oder Wegfall des Vereinszwecks siehe §13.
7.8 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
7.9 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem/der 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
7.10 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird binnen 6 Wochen nach der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben. Einwände sind innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus
- 1.Vorsitzende/r
- 2.Vorsitzende/r
- Kassenwart/in
- Schriftwart/in
- Mitgliederverwaltung
- Rennsportwart/in
- Polowart/in
- Wanderwart/in
- Anfängerwart/in
- Seekajakwart/in
- Jugendwart/in
- Seniorenwart/in
- Bootshauswart/in
- Verantwortliche/r für Öffentlichkeitsarbeit.
8.2 Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die/der erste Vorsitzende/r, die/der zweite Vorsitzende/r, sowie der/die Kassenwart/in. Je zwei gemeinsam vertreten den HKC gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen.
8.3 Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Anwesenden einen Wahlleiter/in, der die Wahl der neu zu
wählenden Vorstandsmitglieder durchführt. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand für die neu zu besetzenden Vorstandsbereiche. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der geschäftsführende Vorstand - 1. Vorsitzende/n, 2. Vorsitzende/n und Kassenwart/in - ist auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die/der 2. Vorsitzende und Kassenwart/in werden zum/zur 1. Vorsitzenden um ein Jahr versetzt gewählt. Der restliche Vorstand wird jährlich gewählt. Der Vorstand wird in direkter Wahl gewählt, ob durch Zuruf oder schriftlich entscheidet die Versammlung durch einfache Mehrheit. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
8.4 Dem Vorstand des HKC obliegt die Clubleitung ehrenamtlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.
8.5 Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten beschränkt sich auf die Höhe des Gesamtjahresetats.
Ausgaben, welche diesen Rahmen überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat bei allen Rechtshandlungen den genehmigten Gesamtjahresetat zu beachten. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung gemäß Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
8.6 Der Vorstand des HKC gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser ist auch die gegenseitige Vertretung geregelt. Er darf auch einzelne Mitglieder zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder einer solchen Rechtshandlung bevollmächtigen. Er hält nach Bedarf Arbeitstagungen ab.
8.7 Der Vorstand beschließt eine Vereinsordnung, welche als Ergänzung zur Satzung für die Mitglieder bindend ist. Die Inhalte werden bei Bedarf vom Vorstand angepaßt. Die aktuelle Version der Vereinsordnung hängt jeweils am schwarzen Brett aus.
8.8 Der Vorstand beruft aus den Mitgliedern eine Anzahl ständiger Zuständigkeiten für einzelne Arbeitsgebiete, wie z. B. Bootsplatzvergabe, Organisation von Festen.
Er kann für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse berufen. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Ausschüsse haben dem Vorstand laufend über ihre Arbeit zu berichten.
8.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, unter denen der/die 1. Vorsitzende sein muss. Ist dieser verhindert, so müssen fünf Vorstandsmitglieder anwesend sein, unter ihnen der/die 2. Vorsitzende.
§ 9 Jugendversammlung
9.1 Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugendversammlung tritt mindestens 1 mal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Die Jugendversammlung hat die Aufgabe,
- eine/n Jugendwart/in als Vertreter/in der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins zu wählen,
- eine Jugendordnung zu beschließen,
- über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen
9.2 Der/die Jugendwart/in bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Jahreshauptversammlung des Vereins.
§ 10 Ehrenrat
10.1 Die Aufgaben des Ehrenrates beschränken sich auf Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten bei vereinsinternen Angelegenheiten. Die Entscheidungen sind bindend, greifen jedoch nicht in den Geschäftsbereich des Vorstandes ein. Als Ausnahme gelten Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes.
10.2 Er kann sowohl von einzelnen Mitgliedern als auch vom Vorstand angerufen werden.
10.3 Er besteht aus 5 volljährigen Mitgliedern und wird auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Haftung
11.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus
entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
11.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
11.3 Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
11.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
11.5 Für einen Schaden, den ein Vereinsmitglied dem Vereinsvermögen zufügt, kann es haftbar gemacht werden. Der HKC selbst haftet nicht für die im Zusammenhang mit allen betriebenen Vereinsaktivitäten entstehenden Unfälle und Sachbeschädigungen. Er haftet auch nicht für etwaige Diebstähle und Schäden, die sich im Rahmen seines Betriebes ereignen sollten. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch die Sportunfalloder Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung werden hierdurch nicht berührt.
§ 12 Kassenprüfung
Es sind zwei Kassenprüfer/innen auf der Jahreshauptversammlung zu wählen. Die beiden Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, die Rechnungs- und Kassengeschäfte zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Nach Ablauf ihrer Amtszeit dürfen beide Kassenprüfer/innen nicht wieder gemeinsam gewählt werden. Eine/r der Kassenprüfer/innen darf wiedergewählt werden. Er/sie darf jedoch nicht länger als vier Jahre ununterbrochen im Amt sein. Kein/e Kassenprüfer/in darf zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
§ 13 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins
13.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
13.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
13.3 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Deutschen-Kanu-Verband e.V. oder, wenn dieser nicht mehr besteht, an die Freie und Hansestadt Hamburg der / die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Sports in Hamburg zu verwenden hat.
§ 14 Ergänzende Bestimmungen
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 15 Verpflichtung auf den Ehrenkodex des Deutschen Kanu-Verbandes e.V. (DKV-Ehrenkodex)
15.1 Der Vorstand verpflichtet sich dem DKV-Ehrenkodex in der jeweils gültigen Fassung durch eine persönliche Erklärung aller Vorstandsmitglieder.
15.2 Alle Trainer und Betreuer von Minderjährigen sind auf den DKV-Ehrenkodex zu verpflichten und sollen bei längerfristigem Engagement im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit die vom Verein vorgeschriebene Fortbildung absolvieren.
15.3 Der Vorstand ernennt eine/n Zuständige/n zur Überwachung der Einhaltung des DKV-Ehrenkodex, welche/r Ansprechpartner/in für die Mitglieder ist und auch die Aus- und Fortbildung koordiniert.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Hamburger Kanu Club e.V. und dessen Mitglieder bzw. deren gesetzlicher Vertreter ist Hamburg.
Die Satzung und Vereinsordnung sind auch als PDF im Downloadbereich verfügbar.
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