in der Fassung vom 7. Februar 2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenführung
§ 11 Jugendversammlung
§ 12 Ehrenrat
§ 13 Haftung
§ 14 Änderung / Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins
§ 15 Ergänzende Bestimmungen
§ 16 Gültigkeit der Satzung
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenführung
§ 11 Jugendversammlung
§ 12 Ehrenrat
§ 13 Haftung
§ 14 Änderung / Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins
§ 15 Ergänzende Bestimmungen
§ 16 Gültigkeit der Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Hamburger Kanu Club (HKC) mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
- Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR2947 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges sportliches Training, Teilnahme an Wettkämpfen und Wanderfahrten sowie Geselligkeit im Kreise Gleichgesinnter.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwands-entschädigungen nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V., im Hamburger Kanuverband e.V. sowie im Deutschen Kanuverband e.V.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V. und in den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden an.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Einzelheiten werden in der Vereinsordnung und der Beitragstabelle konkretisiert.
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§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen. Alle Formen politischer, konfessioneller oder militärischer Betätigung oder Beeinflussung der Mitglieder innerhalb des HKC werden als mit dem Gedanken des Sports unvereinbar abgelehnt.
- Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
- Der Verein, seine Mitglieder, Sportler sowie seine Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung aller ein. Der Verein verpflichtet sich zur Implementierung einer „Kultur des Hinsehens“. Dabei richtet der Verein sein besonderes Augenmerk auf die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Näheres regelt die Vereinsordnung.
- Der Verein bekennt sich zur Einhaltung des Ehrenkodex des Deutschen Kanuverbandes e.V. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen sind durch eine natürliche Person, die als ordentliches Mitglied im Verein geführt wird, zu vertreten.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als zwei Quartale mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
- Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ausschlussentscheidung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten.
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Näheres regelt die Vereinsordnung. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Für Jugendliche bis 18 Jahre gilt ausschließlich die Jugendversammlung, siehe §11.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und die zugehörigen Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Voraussetzung für die Teilnahme am Kanusport ist eine ausreichende Schwimmfähigkeit. Näheres regelt die Vereinsordnung.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft willigt das Mitglied ein, dass sport- bzw. vereinsbezogene Fotos sowie eingereichte personenbezogene Daten der Mitglieder in die vereinseigene Homepage und Zeitung, sowie in andere Medien im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und zu Vereinszwecken eingesetzt werden dürfen. Die Datenschutzrichtlinie des Vereins kann beim Vorstand eingesehen werden. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).
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§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Beiträge werden quartalsweise per Einzugsverfahren eingezogen. Beitragsfehlbuchungen durch Verschulden des Mitglieds werden mit einer Mahngebühr belegt.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Sonderumlagen dürfen nur zur Deckung besonderer einmaliger Aufwendungen zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Der Beschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Ehrenrat
- Organe des Vereins sind:
-
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende insbesondere Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
c) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Sonderumlagen (Beschlussfassung über Sonderumlagen können alle zwei Jahre bis zu einer Höhe der regulären Mitgliedsbeiträge p.a. durchgeführt werden)
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
f) Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes und Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entlastung des Vorstandes. - Die Mitgliederversammlung des HKC muss innerhalb eines Kalenderjahres mindestens einmal zusammentreten. Diese Tagung soll als Jahreshauptversammlung erfolgen und findet jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt.
- Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Sie soll den Mitgliedern mindestens 21 Tage vor der Tagung zugehen. Sie ist außerdem durch Aushang im Bootshaus bekanntzugeben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen bejaht wird.
Sind sie nach Auffassung des Versammlungsleiters zur sofortigen Verhandlung ungeeignet, so kann er unter gleichzeitiger Anberaumung einer binnen 4 Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung zu diesen Anträgen ihre Behandlung ablehnen, wenn nicht drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dem widersprechen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand fristgerecht vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsantrag ist dieses nicht möglich. - Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. - Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Zu Beschlüssen über Auflösung, Verschmelzung und/oder Wegfall des Vereinszwecks siehe § 14.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitz, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitz; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom am Ende der Sitzung amtierenden Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand macht den Mitgliedern das Protokoll nach der Mitgliederversammlung zugänglich. Die Mitglieder können binnen einer Frist von 6 Wochen nach Veröffentlichung schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über den Einwand und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende insbesondere Angelegenheiten zuständig:
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§ 9 Vorstand
- Vorstand gem. § 26 BGB, im Weiteren ‚Geschäftsführender Vorstand‘ genannt, besteht aus
- 1.Vorsitzende/r
- 2.Vorsitzende/r
- Kassenwart/inJe zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- Geschäftsführendem Vorstand
- Schriftwart/in
- Verantwortliche/r für Mitgliederverwaltung
- Bootshauswart/in
- Verantwortliche/r für Öffentlichkeitsarbeit
- Rennsportwart/in
- Polowart/in
- Seekajakwart/in
- Wanderwart/in
- Verantwortliche/r für Aus- und Fortbildung
- Jugendwart/in
- Seniorenwart/in - Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder für die zu besetzenden Vorstandsbereiche. Dafür wählt sie aus dem Kreis der Anwesenden einen Wahlleiter/in, der die Wahl der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder durchführt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der geschäftsführende Vorstand ist auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Der 2.Vorsitz und Kassenwart werden zum 1.Vorsitz um ein Jahr versetzt gewählt. Der restliche Vorstand wird jährlich gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung ehrenamtlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat in der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.
- Der Vorstand hat bei allen Rechtshandlungen den genehmigten Gesamtjahresetat zu beachten. Ausgaben, welche diesen Rahmen überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser ist auch die gegenseitige Vertretung geregelt. Er darf auch einzelne Mitglieder zur Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder einer solchen Rechtshandlung bevollmächtigen. Bei Bedarf ernennt der Vorstand Beauftragte für besondere Tätigkeiten.
- Inhalte der Satzung können in einer Vereinsordnung detailliert werden. Der Beschluss der Vereinsordnung sowie weiterer, nachgelagerter Ordnungen obliegt dem Vorstand. Die Vereinsordnung ist für Vereinsmitglieder bindend.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder in Textform im Umlaufverfahren. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, unter denen der 1.Vorsitzende sein muss. Ist dieser verhindert, so müssen mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sein, unter ihnen der 2.Vorsitzende. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung hat der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende.
- Vorstand gem. § 26 BGB, im Weiteren ‚Geschäftsführender Vorstand‘ genannt, besteht aus
-
§ 10 Kassenführung
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von je einem Jahr gewählt werden. Nach Ablauf ihrer Amtszeit dürfen beide Kassenprüfer nicht gemeinsam wiedergewählt werden und nicht länger als vier Jahre ununterbrochen im Amt sein. Kein Kassenprüfer darf zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
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§ 11 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Jugendversammlung tritt mindestens 1-mal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen, sofern wenigstens 5 Jugendliche regelmäßig an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Die Jugendversammlung hat insbesondere die Aufgaben,
- einen Jugendwart als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins zu wählen,
- eine Jugendordnung zu beschließen,
- über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen. - Der Jugendwart muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Jahreshauptversammlung des Vereins.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein Mitglied kann nicht durch erziehungsberechtigte Personen vertreten werden. Jede satzungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit. - Die Jugendversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
- Die Jugendversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Jugendordnung ist der Satzung sowie der Vereinsordnung nachgelagert.
- Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Jugendversammlung tritt mindestens 1-mal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen, sofern wenigstens 5 Jugendliche regelmäßig an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
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§ 12 Ehrenrat
- Die Aufgaben des Ehrenrates beschränken sich auf Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten bei vereinsinternen Angelegenheiten. Die Entscheidungen sind bindend, greifen jedoch nicht in den Geschäfts-bereich des Vorstandes ein. Als Ausnahme gelten Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes.
- Er kann sowohl von einzelnen Mitgliedern als auch vom Vorstand angerufen werden.
- Er besteht aus 5 volljährigen Mitgliedern und wird auf der Mitgliederversammlung jeweils auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt.
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§ 13 Haftung
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
- Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
- Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
- Für einen Schaden, den ein Vereinsmitglied dem Vereinsvermögen zufügt, kann es haftbar gemacht werden. Der Verein selbst haftet nicht für die im Zusammenhang mit allen betriebenen Vereinsaktivitäten entstehenden Unfälle und Sachbeschädigungen. Er haftet auch nicht für etwaige Diebstähle und Schäden, die sich im Rahmen seines Betriebes ereignen sollten.
Gesetzliche Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung werden hierdurch nicht berührt.
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§ 14 Änderung / Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins
- Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen. - Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an den Deutschen-Kanu-Verband e.V. oder, wenn dieser nicht mehr besteht, an die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Auflage, es für kanusportliche Zwecke in Hamburg zu verwenden.
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§ 15 Ergänzende Bestimmungen
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
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§ 16 Gültigkeit der Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 7. Februar 2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
